Energieausweise gemäß dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz – EAVG
Bereits seit Januar 2008 ist bei Verkauf bzw. Vermietung eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts, ein maximal 10 Jahre alter Energieausweis (EAW) dem Käufer bzw. Mieter vorzulegen und auszuhändigen.

Eine Neuerung ist ab 1. Dezember 2012 erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt muss bereits in Inseraten (in elektronischen sowie auch in Printmedien) verpflichtend die Angabe des Heizwärmebedarfs und des Gesamtenergieeffizienzfaktors erfolgen (Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012).
Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber, als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler. Wird der Vorlagepflicht seitens des Verkäufers bzw. Mieters oder des Immobilienmaklers nicht nachgekommen, so kann der Käufer bzw. Mieter sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen, oder selbst einen EAW einholen und die daraus entstandenen angemessenen Kosten vom Verkäufer bzw. Vermieter einfordern.

Fehlen die Energiekennzahlen im Inserat oder wird dem Interessenten kein EAW vorgelegt bzw. wird nach Vertragsabschluss die Aushändigung verweigert, ist dies als Verwaltungsübertretung mit Verwaltungsstrafen bis zu 1.450 Euro zu ahnden.
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